Der Freizeitsport ist sowohl im Außenbereich und auf Außensportanlagen, sowie auch im Innenbereich wieder erlaubt.
Sportbetrieb
Nachfolgend werden wichtige Fragen zum Sportbetrieb im Saarland geklärt. Die FAQs basieren auf der Verordnung des Landes zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gültig ab dem 20. August 2021. Diese Aufstellung wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport sukzessive erweitert, konkretisiert und aktualisiert (§ 7 Abs. IV VO-CP).
1. Welche Regelungen gelten seit dem 20. August 2021 aktuell im Saarland?
Der Freizeit- und Amateursport im Außenbereich und auf Außensportanlagen ist erlaubt.
Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit Sars-CoV-2 (Testnachweis) nach Maßgabe des § 5 a VO-CP erlaubt. Dies setzt grundsätzlich einen tagesaktuellen Test voraus. Liegt der Testung jedoch ein PCR Test zugrunde, so darf die Testung abweichend hiervon bis zu 48h zurückliegen. Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzungen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Genesene und vollständig geimpfte Personen stehen Getesteten gleich.
Minderjährige sind beim Sportbetrieb von etwaigen Testpflichten ausgenommen.
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist im Innen- wie im Außenbereich ohne Testerfordernis zulässig.
Zum Berufssport gehören, oder sind gleichzusetzen alle Kaderathletinnen und Kaderathleten der Olympia-/Paralympics-, Perspektiv-, Nachwuchs- und Landeskader sowie die 1. bis 3. Liga in allen olympischen und nicht olympischen Sportarten, und die vierte Liga im Männerfußball (Regionalliga).
Zuschauer sind sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich erlaubt. Dies gilt sowohl für den Profi- als auch für den Amateursport. Die Zuschauerhöchstzahl richtet sich nach § 6 II, VO-CP. Nach aktueller Rechtslage bedeutet dies eine Auslastung von 50% der für die Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl; in jedem Fall sind zulässig für öffentliche sowie private Veranstaltungen unter freiem Himmel bis zu 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig und in geschlossenen Räumen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig. Veranstaltungen mit über 20 Personen sind anzuzeigen. Zudem zu beachten ist die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gem. § 5 a VO-CP. Im Übrigen sind die Regelungen des Hygienerahmenkonzepts für Veranstaltungen zu beachten. Die Maskenpflicht gilt immer dann, wenn ein Abstand nicht eingehalten werden kann, bzw. auf Laufwegen. Lediglich an festen Plätzen (Steh- oder Sitzplätzen), die die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleisten dürfen Masken abgenommen werden.
3. Wie viele Personen dürfen in einer Sportstätte trainieren?
Es gibt weder für den Außenbereich noch für den Innenbereich Personenbeschränkungen zum Sportbetrieb. Lediglich die allgemeinen Regelungen für Betretungsbeschränkungen nach Maßgabe des § 4 VO-CP sind zu beachten. Werden Mindestabstände nicht eingehalten, greifen ggf. oben genannte Testpflichten.
8. Welche Einschränkungen und Vorgaben gelten für den Sportbetrieb in Sporthallen und geschlossenen Räumen?
Im Innenbereich ist Amateursport nur gegen Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Maßgabe des § 5a VO-CP gestattet. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.
9. Wo findet man weitere Informationen?
Es gibt es ein Hygienerahmenkonzept zu Veranstaltungen gem. §§ 23 ff. der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten und zum Sportbetrieb gem. §§ 80 ff. Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten
Zudem hat der Deutsche Olympische Sportbund hat auf seiner Homepage Informationen zu Corona und Sport bereitgestellt. Dort finden sich auch die „Hygienestandards – Allgemeingültige Regelungen des Deutschen Olympischen Sportbundes“. Diese enthalten unverzichtbare Hinweise für die Handhabe und die Umsetzung der Hygienebestimmungen. Zudem hat der DOSB für den überwiegenden Teil aller Spitzenverbände sportartspezifische Übergangsregeln hinterlegt. Diese geben sehr präzise Hinweise darauf, was Sportler in ihrer jeweiligen Sportart jetzt beachten müssen. Die Webseite erreichen Sie unter:
https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus
Maßgeblich ist jedoch letztlich die gültige Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Hilfreich sind auch die Hygieneleitlinien des Robert-Koch-Instituts.
11. Dürfen sanitär Anlagen genutzt werden?
Dusch- und Umkleideräume sowie WC-Anlagen dürfen wie bisher genutzt werden. Die Abstands- und Hygieneregeln sind zu beachten.
AUSFÜHRLICHERE INFORMATIONEN FINDEN SIE UNTER FOLGENDEM LINK:
QUELLE: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/faq/haeufigste-fragen/sportbetrieb/sportbetrieb_node.html